Wann eine Absturzsicherung gefordert ist
Der Auslöser ist immer derselbe: eine Fläche, die betreten wird, und daneben ein Höhenunterschied, der tief genug ist. Ab welcher Absturzhöhe gesichert werden muss, legt die anzuwendende Bauvorschrift fest – dieser Schwellenwert ist der erste Punkt, den wir für Ihr Objekt nachsehen, und er ist nicht in ganz Österreich derselbe.
Ein Einfamilienhaus ist davon nicht ausgenommen. Die bautechnischen Anforderungen hängen an der baulichen Anlage, nicht daran, ob sie öffentlich zugänglich ist. Unterschiede gibt es beim Anforderungsniveau – etwa dort, wo mit Kindern zu rechnen ist oder wo viele Menschen dieselbe Fläche nutzen –, nicht bei der grundsätzlichen Pflicht. Kommt es zu einem Unfall, ist die erste Frage, ob der Bauteil den Anforderungen entsprochen hat. Das betrifft auch die Frage, wie die Versicherung den Fall behandelt.
- Balkon, Loggia, Terrasse und Dachterrasse
- Stiegenläufe, Podeste, Galerien und Lufträume über dem Wohnbereich
- Bodentiefe und französische Fenster ohne feste Brüstung
- Rampen, Kellerabgänge und Stiegen im Garten
- Stützmauern, Geländesprünge und Terrassenkanten im Außenbereich
- Attika und Flachdach, sobald die Fläche genutzt und nicht nur gewartet wird

