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Außenjalousien in Wien: Genehmigung, Zustimmung und Förderung

Bevor an der Fassade gebohrt wird, sind in Wien bis zu drei Fragen zu klären: Baurecht, Hausgemeinschaft und – falls gewünscht – Förderung.

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Außenjalousie mit Aluminiumlamellen vor einem Fenster
Außenjalousie mit Aluminiumlamellen vor einem Fenster

Außenjalousien, Raffstores, Rollläden und Markisen verändern das Aussehen eines Hauses. Deshalb gibt es in Wien dazu baurechtliche Regeln, und im Mehrparteienhaus reden die anderen Eigentümer bzw. der Vermieter mit. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen ist der Weg kurz, wenn man ihn in der richtigen Reihenfolge geht.

Diese Seite ist eine Orientierung aus der Praxis, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer die aktuelle Rechtslage und die Auskunft der Stadt Wien.

Baurecht: bewilligungsfrei außerhalb von Schutzzonen

Nach der Bauordnung für Wien (§ 62a Abs. 1 Z 33) sind Rollläden, Außenjalousien, Markisen und ähnliche Sonnenschutzanlagen außerhalb von Schutzzonen bewilligungsfrei. Man braucht also keine Baubewilligung, um sie zu montieren.

Liegt das Haus in einer Schutzzone – in Wien betrifft das rund 15.000 Gebäude, vor allem in den inneren Bezirken und in historischen Ortskernen –, ist eine Bewilligung nötig. Die Gestaltung wird dann mit der Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) abgestimmt. Oft gibt es Vorgaben zu Farbe, Material und Kastenposition, damit der Sonnenschutz zur Fassade passt.

  • Außerhalb von Schutzzonen: bewilligungsfrei
  • In Schutzzonen: Bewilligung, Gestaltung mit der MA 19
  • Ob das Haus in einer Schutzzone liegt, zeigt der Flächenwidmungsplan der Stadt Wien

Gestaltung: was die Stadt empfiehlt

Die Stadt Wien empfiehlt, den Kasten möglichst innerhalb der Fensterlaibung zu montieren und neuen Sonnenschutz an bereits vorhandene Anlagen am Haus anzugleichen, damit die Straßenfassade einheitlich bleibt. Beim Aufmaß achten wir darauf, ob in der Laibung Platz für den Kasten ist – das entscheidet oft über die Bauart.

Wohnungseigentum: Zustimmung der Miteigentümer

Wer in einer Eigentumswohnung Außenjalousien anbringen will, verändert allgemeine Teile des Hauses und braucht grundsätzlich die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. Seit der WEG-Novelle 2022 ist das für Beschattungsvorrichtungen, die sich harmonisch in das Erscheinungsbild des Hauses einfügen, deutlich einfacher: Man verständigt die anderen Eigentümer schriftlich und beschreibt das Vorhaben klar. Widerspricht niemand innerhalb von zwei Monaten, gilt die Zustimmung als erteilt.

Als Mieterin oder Mieter

Mieter brauchen die Zustimmung des Vermieters, weil in die Fassade eingegriffen wird. Viele Mietverträge und die Hausverwaltung regeln das ausdrücklich. Am einfachsten ist es, das Vorhaben mit Foto, Maßen und Beschreibung schriftlich anzufragen – wir stellen Ihnen die technischen Angaben dafür gern zusammen.

Förderung der Stadt Wien

Die Stadt Wien fördert die nachträgliche Montage von außenliegendem Sonnenschutz – Außenjalousien und Raffstores ebenso wie Rollläden und Senkrechtmarkisen. Innenliegende Anlagen sind nicht erfasst. Die Förderung richtet sich an Wohnungen im mehrgeschoßigen Wohnbau ab drei Wohneinheiten, und die antragstellende Person muss dort ihren Hauptwohnsitz haben; für ein freistehendes Einfamilienhaus greift sie nicht.

Höhe, Voraussetzungen und Fristen ändern sich je nach Förderperiode. Prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Stadt Wien, bevor Sie beauftragen – und sagen Sie uns, dass Sie einreichen wollen, dann richten wir das Angebot passend ein.

Die Reihenfolge, die sich bewährt hat

So vermeiden Sie, dass ein bestellter Sonnenschutz nicht montiert werden darf:

  • 1. Klären, ob das Haus in einer Schutzzone liegt
  • 2. Aufmaß und Angebot einholen – mit Farbe, Kastenposition und Bauart
  • 3. Zustimmung von Miteigentümern bzw. Vermieter einholen, in der Schutzzone die Bewilligung
  • 4. Förderung prüfen und gegebenenfalls einreichen
  • 5. Bestellen und montieren

Häufige Fragen

  • Baurechtlich nicht, solange das Haus nicht in einer Schutzzone liegt – dort ist eine Bewilligung nötig. Unabhängig davon brauchen Sie im Mehrparteienhaus die Zustimmung der Miteigentümer bzw. des Vermieters.

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